Ausführliche Übersetzungen für "nach artikel 15 obliegt es den mitgliedstaaten entsprechende gesetzesbestimmungen zu erlassen"

Nach Artikel 15 obliegt es den Mitgliedstaaten, entsprechende Gesetzesbestimmungen zu erlassen.

Nach Artikel 15 obliegt es den Mitgliedstaaten, entsprechende Gesetzesbestimmungen zu erlassen.

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